VMV Volksmusikverein

Landshut

 

Satzung

des VMV, Volksmusikvereins, Verein für bairische Kultur im Landkreis Landshut e.V.

in der Fassung vom 19. Juni 1998 (Gründungsversammlung), zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. März 2005 und Eintragung in das Vereinsregister Landshut am 25. Juli 2005

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: „VMV, Volksmusikverein, Verein für bairische Kultur im Landkreis Landshut e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Postau und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein hat die Aufgabe, die Sparten Volksmusik, Volkslied und Volkstanz sowie damit zusammenhängende Themenbereiche wie Tracht, Brauchtum und Mundart usw. im Landkreis Landshut zu fördern.

Im Einzelnen geschieht dies durch

  • Sammeln, Archivieren und Bearbeiten von Noten, Tänzen, Bild- und Tondokumenten
  • Austausch mit bereits bestehenden Archiven zur Vervollständigung des eigenen Archivbestandes
  • Dokumentation des Vereinsgeschehens
  • musikalische Erziehung im Rahmen bayrischer Musik, insbesondere durch Abhaltung von Kursen
  • Kontaktaufnahme zu ausländischen Volksmusik- und dem eigenen Brauchtum verpflichteten Personenkreisen
  • Kulturelle Fortbildung der Vereinsmitglieder

Zur Erreichung der Vereinszwecke bietet der VMV der Volksmusik- und Brauchtums-pflege des Landkreises Landshut sowie vergleichbaren Vereinigungen außerhalb des Landkreises Landshut im Rahmen des eigenen Vereinszweckes eine enge Zusammen-arbeit an.

§ 3 Gemeinnützigkeit / Neutralität

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Satzungszweck wird durch die Pflege und Förderung von Volksmusik, Volkslied und Volkstanz im Landkreis Landshut verwirklicht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Zuschüsse für besondere Veranstaltungen oder Vorhaben des Vereins bleiben hiervon unberührt.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Ein Anspruch auf Ersatz von Barauslagen, Reisekosten oder ähnlichen Auf-wendungen bleibt im Einzelfall dem Vorstandsbeschluss vorbehalten..

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft kann aus der ordentlichen Mitgliedschaft oder der Ehren-mitgliedschaft bestehen.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Auf-nahmeantrag. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minder-jährigen, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Zu-stimmung ist im Aufnahmeantrag zu erklären. Mit der Zustimmung verpflichtet sich der gesetzliche Vertreter zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Satz 2 und 3 gilt entsprechend für die Zustimmung des Betreuers bei Personen, für die eine Betreuung im Sinne des § 1896 ff BGB angeordnet ist, soweit der Aufgaben-bereich der Betreuung dies umfasst.
  4. Mit dem Antrag zur Aufnahme als Mitglied in den Verein erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  5. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet ausschließlich der Vorstand nach freiem Ermessen.
  6. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehren-mitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  7. Die Aufnahme des Mitglieds erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Be-stätigung durch den geschäftsführenden Vorstand

§ 5 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen.
  3. Bei der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder stimmberechtigt, welche am Tag der Mitgliederversammlung den Mitgliedsbeitrag nicht schulden, und das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Leistung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederver-sammlung festgelegt.
  2. Die Beitragsleistung der Mitglieder wird über das Einzugsverfahren erhoben. Eine andere Zahlungsweise muss vom Vorstand genehmigt werden. Än-derungen der Bankverbindung sind dem Schatzmeister unverzüglich mitzu-teilen.
  3. Entrichtete Beiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurück-erstattet.
  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Einzelfällen die Beiträge zu er-mäßigen oder zu erlassen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
    Bei juristischen Personen erlischt die Mitgliedschaft durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung zu erfolgen. Bei Minderjährigen und unter Betreuung stehenden Personen gelten die für den Erwerb der Mitgliedschaft getroffenen Regelungen.
    Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen jeweils zum 31.12. eines Jahres erfolgen. Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist führt zur Beendigung der Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Zeitpunkt
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten den Aufgaben oder Interessen des Vereins zuwiderläuft, das Mitglied seinen Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrages drei Monate im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu den Ausschlussgründen Stellung zu nehmen bzw. seiner Beitragspflicht nachzukommen. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzusenden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der geschäftsführende Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
  2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des laufenden Jahres statt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand durch schriftliche Einladung mindestens 21 Tage vor dem Termin der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung bekanntzugeben. Über diese Anträge be-schließt die Versammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig
    • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
    • Entgegennahme des Kassenberichts
    • Entgegennahme des Berichts der Revisoren über die Kassenprüfung
    • Entlastung des Vorstands
    • Beschlussfassung über die gestellten Anträge
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Festsetzung von Sonderumlagen
    • Beschlussfassung über Änderungen in der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    • Bildung eines Wahlausschusses und Neuwahl des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sowie der Revisoren
    • Beschlussfassung über den Beitritt des VMV als juristische Person in andere Vereine oder Verbände
    • Wahl eines Jugendvertreters, sofern eine Jugendvertretung bestellt werden soll
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
    Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom 1. Vor-sitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung der Stimme ist nicht zulässig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben und mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in Verzug sind.
  2. Wählbar in ein Amt nach dieser Satzung sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in Verzug sind.
    Soweit die Mitgliederversammlung die Entsendung eines Jugendvertreters in den Vorstand beschließt, ist jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat und mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in Verzug ist, wählbar. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich..
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abge-gebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen not-wendig.
    Eine Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen stimm-berechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Als 1. Vorsitzender gilt gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr als 50 % der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Erreicht bei mehr als zwei Kandidaten für die Position des 1. Vorsitzenden keiner die erforderliche Mehrheit, so findet zwischen den zwei Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  5. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes und des geschäftsführenden Vor-standes werden durch einfache Mehrheit gewählt. Erreicht bei mehr als zwei Kandidaten für eine Position keiner die einfache Mehrheit, ist zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen durch Stichwahl zu entscheiden. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem geschäftsführenden Vorstand (§ 12)
    • dem Schatzmeister
    • dem 1. Schriftführer
    • dem 2. Schriftführer
    • dem Jugendvertreter, soweit die Mitgliederversammlung eine Jugendver-tretung beschlossen hat
    • dem Beisitzer
  2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist für alle Aufgaben zuständig, soweit diese nicht einem anderen Vereinsorgan, insbesondere dem geschäftsführenden Vorstand, zugewiesen sind.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, bis zu vier weitere Mitglieder als beratende Mit-arbeiter ohne Stimmrecht in den Vorstand zu berufen.
  4. Der Vorstand wird von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  5. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und den Mitgliedern nicht für Schäden, die er im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit verursacht, es sei denn, er verursacht diese grob fahrlässig oder vorsätzlich.
    Haftet der Vorstand gegenüber einem Dritten für Schäden, die er im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit verursacht hat, kann er vom Verein die Befreiung von dieser Verbindlichkeit verlangen, es sei denn, er hat den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
  6. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Er ist jedoch spätestens nach Ablauf von 4 Jahren neu zu wählen.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit des Vorstandes bei der nächsten ordentlichen Mitgliederver-sammlung zu wählen.
  7. Der Schatzmeister ist für die Erledigung der Kassengeschäfte zuständig.
  8. Der 1. Schriftführer fertigt die Niederschriften über die Vorstandssitzungen an; ist er verhindert oder abwesend, wird die Niederschrift durch den 2. Schriftführer angefertigt.
  9. Ein in eine Position nach dieser Satzung gewähltes oder berufenes Vorstandsmitglied kann kein weiteres Amt innerhalb des Vorstandes bekleiden.

§ 12 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Geschäftsführer
  2. Der geschäftsführende Vorstand leitet die laufenden Geschäfte des Vereins. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Ihm obliegt die Umsetzung und Vollziehung der Beschlüsse des Vorstandes
  3. Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und den Geschäftsführer gemeinsam vertreten.
    Im Innenverhältnis dürfen der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden von der Vertretungsbefugnis Gebrauch machen.
  4. Der 1. Vorsitzende beruft die Organe des Vereins ein und führt dort jeweils den Vorsitz. Im Falle der Verhinderung übernimmt der 2. Vorstand diese Aufgabe.
  5. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes ist dahingehend eingeschränkt, dass bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.000,00 € pro Einzelfall die Zustimmung des Vorstandes (§ 11) erforderlich ist.

§ 13 Revisoren

  1. Als Revisoren werden zwei Personen von der ordentlichen Mitgliederver-sammlung für jeweils vier Jahre gewählt.
  2. Die Revisoren haben die Ordnungsmäßigkeit der Belege der Buch- und Kassenführung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung zu prüfen. Sie haben hierzu das Recht, die Kassengeschäfte regelmäßig zu überwachen.
  3. Vorgefundene Mängel der Buch- und Kassenführung müssen dem Vorstand unverzüglich berichtet werden.
  4. Das Ergebnis der Prüfungen sind im Rahmen eines Revisorenberichts in der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§ 14 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Vereinsjugend

Die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag über die Berufung eines Jugend-vertreters für den Vorstand.

§ 16 Haftung des Vereins

Der Verein haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen

§ 17 Sponsoren

Ein Sponsor oder Förderer des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung zurück-gewiesen oder ausgeschlossen werden, sofern dessen materielle oder immaterielle Leistung für den Verein als unangemessene Einflussnahme auf den Vorstand oder die Zweckbestimmung des Vereins angesehen wird.

Der geschäftsführende Vorstand hat den übrigen Vorstandsmitgliedern und der Mitgliederversammlung regelmäßig über Initiativen und Aktivitäten von Sponsoren, Spendern und Förderern des Vereins zu berichten.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann lediglich in einer außerordentlichen, nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    Die Regeln für die Einberufung einer solchen Versammlung und der Beschluss-fassung sind zu beachten.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das bewegliche und unbewegliche Vereinsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Landkreis Landshut zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Volksmusik zu verwenden hat.

§ 19 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Namen, dessen Adresse, dessen Geburtsdatum und dessen Bankverbindung auf. Die er-hobenen Daten ergeben sich aus den vom Bewerber übergebenen Unter-lagen und Informationen.
    Die vom Mitglied mitgeteilten Daten werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweck erforderlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
  2. Soweit der VMV als juristische Person selbst Mitglied in anderen Vereinigungen oder Verbänden ist, sind dabei nur Daten zu übermitteln, die bei Aufnahme des Mitglieds in den eigenen Verein erfasst wurden.
  3. Beim Austritt eines Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mit-glieds gesperrt.
    Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenver-waltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 20 

 

§ 21 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08.03.2019 sowie durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Einigung des Sitzungstextes am 05.06.2019 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Postau, den 05. Juni 2019
VMV, Volksmusikverein, Verein für bairische Kultur im Landkreis Landshut e.V.
Anton Meier 1. Vorsitzender

Mitglieder

Mitgliederstand: 220
Mitgliedsbeitrag pro Jahr 20€